Erst im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Beiträge für die Erschließung nicht auf unbestimmte Zeit zurückgefordert werden dürfen. Unter den Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten, die entstehen, um ein Grundstück baureif zu machen. Sie sind zu 90 % von den Eigentümern zu zahlen. Daraufhin reagierte das Land NRW im April 2022 mit einer Änderung des Ausführungsgesetztes zum Baugesetzbuch und seit Juni 2022 gelten in NRW Fristen für die Kommunen. Diese haben nach Fertigstellung der Straßen 10 Jahre Zeit, um die Erschließungsbeiträge einzufordern (20 Jahre bei Altfällen). Dem Einwand von Eigentümerverbänden, dass der Fertigstellungszeitpunkt durchaus strittig sein kann, kam die Landesregierung nach, indem sie eine Frist von maximal 25 Jahren nach Baubeginn festlegte.
Nun will das Land NRW die Regelung erneut ändern und die Frist ab Baubeginn kippen, ebenso wie die 10 Jahre ab Fertigstellung. Das Land argumentiert, dass die Regelung vom Juni 2022 unzureichend ist und verweist auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 25-Jahres-Frist. Eine Expertenanhörung zum neuen Gesetzentwurf, der am 7. Dezember 2022 von der Landesregierung eingebracht wurde, findet am 3. März 2023 statt.
Quelle: Rheinische Post, 06.02.2023
Autorin: Elke Reinold