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News |03.05.2022

Irreführende Werbeaussagen zur Dauer einer Immobilienbewertung

LG Berlin Urteil vom 14.09.2021 103 O 69/20
Irreführende Werbeaussagen zur Dauer einer Immobilienbewertung 

Im Herbst 2021 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es sich um irreführende Werbung im Internet handelt, insoweit mit dem Slogan „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ geworben wird, der Nutzer aber nach Eingabe der Objektdaten in einem Bewertungsrechner kein konkretes Ergebnis erhält, sondern aufgefordert wird, ein weitergehendes Telefonat zu führen. Im konkreten Fall hatte die Beklagte in einer Anzeige im Internet unter der Überschrift „Immobilienbewertung in 2 Minuten“ Ihre Homepage für den Verkauf, Vertrieb und Verwaltung von Immobilien beworben. Über einen Link gelangte der interessierte Nutzer auf die Homepage der Beklagten und wurde aufgefordert Angaben zu seiner Immobilie in einen Bewertungsrechner einzugeben. Nach Angabe aller relevanten Daten erhielt der Nutzer kein Wertermittlungsergebnis, sondern sollte ein weitergehendes Telefonat mit einem Immobilienmakler führen. 

Auf Facebook warb die Beklagte weiterhin unter „Immobilienwert Rechner 2020“. Hier erhielt der Nutzer nach Angabe seiner Postleitzahl für wenige Sekunden drei Wertermittlungsergebnisse gezeigt und wurde auch hier wieder aufgefordert ein weiteres Telefonat zu führen.

Beides sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs* als irreführend an. Nach erfolgloser Abmahnung des Immobilienunternehmens wurde Klage erhoben. Das Landgericht Berlin teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte der Beklagten diese Art der Werbung.

Ausführliche  Informationen erhalten Sie unter 

https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3524


*Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Es ist ihr Auftrag, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen.  Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/institution/profil/auftrag/